Fragen und Antworten zum Energieausweis


Fragen



Antworten


Wann brauche ich einen Energieausweis?


Bei Verkauf, Vermierung, etc.

Bei

  • Verkauf,

  • Vermietung,

  • Verpachtung oder

  • Überlassung im Leasing

von

  • einem Grundstück mit Gebäude,

  • einem grundstückgleichen Recht an einem bebauten Grundstück,

  • Wohnungseigentum oder

  • sonstigem Teileigentum an einem Gebäude

muss der Verkäufer, Vermieter, Verpachter bzw. Leasinggeber dem potenziellen Vertragspartner spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie davon vorlegen oder bei der Besichtigung deutlich sichtbar aushängen oder auslegen.

Wenn es keine Besichtigung gibt, ist der Energieausweis bzw. die Kopie dem potenziellen Geschäftspartner unverzüglich, spätestens auf dessen Verlangen, vorzulegen.

Unverzüglich nach Abschluss des Vertrages hat der Verkäufer bzw. dem dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie davon zu übergeben.

§16 (2) EnEV

Für behördliche Nutzung mit Publikum

Für Gebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr, der auf behördlicher Nutzung beruht, ist ein Energieausweis auszustellen und für die Öffentlichkeit gut sichtbar auszuhängen.

§16 (3) EnEV

 

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Welche Arten von Energieausweis gibt es?

Bei der Ausstellung von Energieausweisen werden zum einen nach der Art des Gebäudes die Kategorien Wohngebäude und Nichtwohngebäude unterschieden.

Die Ausstellung des Energieausweises kann entweder auf der Grundlage des Energieverbrauchs oder auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen.

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Für welche Objekte werden Energieausweise ausgestellt?

Ein Energieausweis wird grundsätzlich für das gesamte Gebäude ausgestellt.

Bei gemischt genutzten Gebäuden (Wohnen und wohnfremde Nutzung) sind zwei separate Energieausweise auszustellen für die von der jeweiligen Nutzung betroffenen Gebäudebereiche.

Für einzelne Wohnungen oder andere Teile eines Gebäudes kann kein separater Energieausweis erstellt werden.

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Was ist ein Gebäude?

Der Begriff des "Gebäudes" ist nicht abschließend definiert. Was ein Gebäude ist, ergibt sich aus der allgemeinen Bedeutung des Wortes „Gebäude“ sowie der Anforderung an Beheizung und Kühlung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EnEV 2013.

Für die Klärung solcher Fragen hat die Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes und der Länder sowie dem Deutschen Institut für Bautechnik - DIBt eingerichtet, deren Auslegung hier wiedergegeben wird.

Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen können bestimmte Umstände – meistens mehrere gemeinsam – als Anhaltspunkte herangezogen werden. Für ein Gebäude können beispielsweise sprechen:

  • Die selbstständige Nutzbarkeit,

  • ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang,

  • die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche,

  • eigene Hausnummer,

  • Eigentumsgrenzen,

  • eigener Eingang,

  • die Trennung durch Brandwände.

Unter Berücksichtigung der o. g. Anhaltspunkte lässt sich Folgendes sagen:

  1. Eine Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus mehreren Gebäuden. Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch nicht ein Gebäude machen. Hierfür spricht auch Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 4 EnEV 2013. Während Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 3 EnEV 2013 ermöglicht, dass bei der gleichzeitigen Erstellung aneinander gereihter Gebäude diese hinsichtlich der energetischen Anforderungen des § 3 EnEV 2013 wie ein Gebäude behandelt werden dürfen, legt Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 4 EnEV 2013 fest, dass die Vorschriften des Abschnitts 5 über den Energieausweis hiervon unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass bei der Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung einer Gebäudereihe als ein Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist demzufolge für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen.

  2. Vergleichbares gilt für zwei Doppelhaushälften, selbst wenn sie eine gemeinsame Heizungsanlage aufweisen sollten. Der Energieausweis ist für jede Doppelhaushälfte gesondert auszustellen. Zu berücksichtigen ist, dass sowohl Reihenhäuser als auch Doppelhaushälften häufig nicht baugleich sind und auch nicht den gleichen Modernisierungszustand aufweisen. Letzterem kommt auch mit Blick auf die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis besondere Bedeutung zu, da diese Empfehlungen dem etwaigen Modernisierungsbedarf des jeweiligen Gebäudes Rechnung tragen müssen.

  3. Eine Eigentumswohnung kann schon vom Begriff her kein Gebäude sein. Sie befindet sich vielmehr in einem Gebäude und ist Teil dieses Gebäudes. Der Energieausweis ist für das Gebäude und nicht für die einzelnen Wohnungen auszustellen.

Auslegung XX-1 zu § 17 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2013

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Wann muss ein Bedarfsausweis erstellt werden?

Die Ausstellung des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs ist in zwei Fällen erforderlich:

  • Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 (Inkrafttreten der ersten Wärmeschutzverordnung) gestellt worden ist.
    Ausnahme: das Wohngebäude hat schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 eingehalten oder wurde durch spätere Änderungen mindestens auf dieses Anforderungsniveau gebracht.

  • Für alle Gebäude, bei denen keine vollständigen Verbrauchsdaten vorliegen.


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Wann kann ein Verbrauchsausweis erstellt werden?

Für alle anderen Gebäude kann der Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbauchs ausgestellt werden.

Es ist der gesamte Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasser zu ermitteln, bei Nichtwohngebäuden ist zusätzlich der Endenergieverbrauch für Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln.

Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind Verbrauchsdaten aus Abrechnungen gem. Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude bzw. andere geeignete Verbrauchsdaten, wie Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen zu verwenden und einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Leerstände sind angemessen zu berücksichtigen.

Die Abrechnungsdaten müssen für jeden Energieträger aus einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten vorliegen, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt.

Streng genommen, müsste auch bei Wohngebäuden der Stromvebrrauch für die Heizungspumpen, etc. mit berücksichtigt werden. In der Praxis wird dies vernachlässigt. Bei Wohngebäuden mit dezentraler Warmwasserbereitung darf der hierauf entfallende Energieverbauch durch Ansatz einer Pauschale berücksichtigt werden, wenn der Verbrauch sonst nicht bekannt ist.

In vielen Fällen liegen die Verrbauchsdaten nicht vollständig vor, bspw. gibt es in Nichtwohngebäuden häufig keinen separaten Zähler für Lüftungsanlagen, eingebaute Beleuchtung und Klimatisierung.

In solchen Fällen kann mangels geeigneter vollständiger Daten kein Verbrauchsausweis ausgestellt werden, stattdessen ist ein Bedarfsausweis auszustellen.

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Welche Aussagekraft hat ein Energieausweis?

Ein Verbrauchsausweis gibt Auskunft über den leerstands- und witterungsbereinigten Verbrauch der letzten drei Jahre. Neben der energetischen Qualität des Hauses sind hier auch Belegungsdichte und Nutzerverhalten ausschlaggebend.

Ein Bedarfsausweis gibt Auskunft über den Energiebedarf unter normierten Bedingungen. Gerade bei älteren Gebäuden fällt der Bedarf meistens höher aus, als der tatsächliche Verbrauch. Neben der Belegungsdichte und dem Nutzerverhalten spielen hier auch die Systemgrenzen eine wesentliche Rolle. So sind der Treppenraum und auch jeder mit einem Heizkörper ausgestatte Raum als beheizt zu berechnen.

Zu den verschiedenen Grundlagen (gemessener Verbauch bzw. theoretischer Bedarf) kommen gerade beim Bedarfsausweis viele Möglichkeiten der zulässigen (und auch nichtzulässigen) Vereinfachungen und Interpretationen, wodurch die berechneten Kennzahlen für das gleiche Haus erheblich voneinander abweichen können, je nachdem von wem der Ausweis ausgestellt wurde.

Für eine erste Plausibilitätsprüfung eines vorgelegten Energieausweises lohnt es sich, zu prüfen:

  • Ist die Nutzfläche plausibel? Bei Wohngebäuden ist diese quasi immer größer als die beheizte Wohnfläche.
  • Stimmen die Angabe zu den Energieträgern für Heizung und Warmwasserbereitung?

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Warum ist die Ausstellung eines Energieausweises mit Kosten verbunden?

Weil die Ausstellung eines Energieausweises Aufwand verursacht.

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Im Internet gibt es sehr kostengünstige Angebote...?

Wer weiß, welche Daten für die Ausstellung eines Energieausweises wichtig sind und bereit ist, Zeit und Arbeitsaufwand in die Erhebung und Eingabe dieser Daten zu investieren, kann auf diese Weise bei einigen Portalen kostengünstig zu einem rechtssicheren Energieausweis kommen.

Ansonsten ist ein Energieausweis aus einem Internetgenerator höchstwahrscheinlich mangelhaft und anfechtbar.

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